SiGeKo . Sicherheits- und GesundheitsKoordinator auf Baustellen

Seit 1998 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung - dies leistet der SiGe-Koordinator.

 

Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens.

Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten oder Ingenieuren übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen.

 

Wir übernehmen diese Aufgaben gerne für Sie.

Durch unsere zusätzliche Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitskoordinator und unsere langjährige Erfahrung auf Baustellen sind wir der ideale Partner für Sie.

Baustellenverordnung - BaustellV
§ 3 Koordinierung 

 

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  • 1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  • 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  • 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  • 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  • 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  • 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  • 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.